Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Bezugspersonen in Düsseldorf

Dank dem Engagement pflegender Angehöriger oder Bezugspersonen können pflegebedürftige Senioren oftmals deutlich länger in ihrem gewohnten Umfeld leben.


Jedoch stellen die pflegerischen und betreuerischen Aufgaben eine große Herausforderung dar, die häufig mit nicht unerheblichen körperlichen und seelischen Belastungen einhergehen – nicht zuletzt aufgrund der rund um die Uhr erforderlichen Verfügbarkeit und Präsenz.

Mit dem Eintreten eines Pflegefalls ändert sich das Leben der pflegenden Personen drastisch. Nicht selten führt der hohe zeitliche Einsatz zur sozialen Isolation. Sowohl im eigenen als auch im Interesse des Pflegebedürftigen ist es daher wichtig, mit den eigenen Kräften bewusst und sorgsam umzugehen, und rechtzeitig eine Entlastung bzw. eine Unterstützung zu organisieren.

Folgende Entlastungsangebote für pflegende Angehörige können in Betracht gezogen werden:

Ambulante Pflegedienste

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Die Leistungen, die von einem Pflegedienst erbracht werden können, sind variabel und individuell buchbar. Bei einem bestehenden Pflegegrad lassen sich die gewählten Leistungen mit dem Pflegegeld kombinieren.

Die pflegerischen Leistungen umfassen Hilfe bei der

  • Körperpflege,
  • Hilfe beim An- und Auskleiden,
  • Hilfe bei Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme
  • und vieles mehr.

Je nach Pflegegrad übernehmen die Pflegekassen die Kosten der pflegerischen Leistungen des ambulanten Pflegedienstes.

Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, wie z. B. das

  • Stellen und Verabreichen von Medikamenten oder das
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen,

sind ausschließlich von Fachkräften auszuführen.

Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.

Tages- und Nachtpflege

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Die Tagespflege hat die Aktivierung und Rehabilitation sowie die soziale Einbindung pflegebedürftiger Senioren zum Ziel.

In den Tagespflegeeinrichtungen werden die Pflegebedürftigen von Pflegekräften versorgt und profitieren von einem strukturierten Tagesablauf, während die pflegenden Angehörigen entlastet werden. Viele Einrichtungen verfügen über einen eigenen Fahrdienst, so dass auch kein Mehraufwand durch den Hin- und Rücktransport entsteht.

Auch eine Pflege über Nacht kann die pflegenden Angehörigen entlasten. Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Pflegebedürftiger an einer dementiellen Erkrankung oder einer Störung des Schlaf-Rhythmus leidet.
In diesem Fall werden die Kosten für pflegerische und medizinische Aufwendungen direkt mit der Pflege- bzw. Krankenkasse abgerechnet.

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und besondere Komfortleistungen sind von den Versicherten selber zu tragen.

Tages- und Nachtpflege können pflegende Angehörige/Bezugspersonen im vollen Umfang auch langfristig zusätzlich zu den Leistungen der häuslichen Pflege – wie Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen –beanspruchen.

Verhinderungspflege

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Pflegende Angehörige brauchen unbedingt Auszeiten, um ihr nachhaltiges Engagement in der Pflege dauerhaft konstant leisten zu können. Wenn Sie mindestens sechs Monate lang zu Hause gepflegt haben und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, können Sie Ihren Anspruch auf Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege realisieren.

Dabei können die Pflegebedürftigen weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung wohnen und sich für eine Ersatzpflege durch eine andere Person entscheiden. Alternativ können sie auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege können die pflegenden Angehörigen auch stundenweise in Anspruch nehmen, wenn sie beispielsweise selbst zum Arzt müssen oder aus einem anderen Grund verhindert sind.

Der Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro. Außerdem können die Versicherten bis zu 50 % ihres noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegebetrags (max. 806 Euro) für die Verhinderungspflege verwenden.

Kurzzeitpflege

Haushaltshilfe und Betreuung

Die pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2, die vorübergehend durch einen ambulanten Pflegedienst und/oder durch Tagespflege nicht versorgt werden können, können eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen.

Dies geschieht in folgenden Fällen:

  • Krisensituation, welche nicht zu bewerkstelligen ist
  • Plötzliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • Im Anschluss an eine stationäre Behandlung, um die häusliche Pflege zu organisieren

Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro.

Wenn die pflegenden Angehörigen noch keinen Anspruch auf Verhinderungspflege geltend gemacht haben, können sie 50 % von diesem Gesamtbetrag von 1.612 Euro zusätzlich für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Selbsthilfegruppen für Angehörige

In Selbsthilfegruppen können sich Angehörige mit anderen Menschen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, intensiv austauschen.

Oft stellt es schon eine Erleichterung dar, die eigenen Sorgen und Ängste auszusprechen. Ebenfalls können wertvolle Anregungen und Tipps – auch zu rechtlichen Angelegenheiten – untereinander geteilt werden.

Gelegentlich stehen in den oft von Fachkräften geleiteten Gruppen gemeinsame Unternehmungen auf dem Programm, bei dem die pflegenden Angehörigen ihre Energiespeicher wieder auffüllen können.

Sollten Sie noch keinen Pflegegrad haben oder haben Sie noch Fragen zu diesem Thema, laden wir Sie herzlich ein, sich in der Kategorie „Pflegeberatung“ umzusehen. Dort finden Sie zahlreiche Informationen zum Pflegegrad, der Antragstellung und vielen weiteren wichtigen Themen.